Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
< Art. 48 Ergänzende Weisungen
> Art. 50 Risikomanagement

Art. 49 Sicherstellungen

(Art. 39 FHG)

1 Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen.

2 Sicherstellungen sind zu leisten durch:

a.
Barhinterlagen;
b.
Solidarbürgschaften;
c.
Bankgarantien;
d.
Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
e.
Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
f.
kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

3 Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.

4 Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen