3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
< Art. 48 Ergänzende Weisungen
> Art. 50 Risikomanagement
Art. 49 Sicherstellungen
(Art. 39 FHG)
1 Sicherstellungen zugunsten des Bundes müssen der Höhe des Risikos entsprechen.
2 Sicherstellungen sind zu leisten durch:
- a.
- Barhinterlagen;
- b.
- Solidarbürgschaften;
- c.
- Bankgarantien;
- d.
- Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
- e.
- Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
- f.
- kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
3 Die Finanzverwaltung kann weitere Formen von Sicherstellungen gestatten.
4 Sicherstellungen sind von der Verwaltungseinheit zu verlangen, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen