2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
< Art. 3 Anhang der Jahresrechnung
> Art. 5 Inhalt und Gliederung der Finanzpläne
Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
(Art. 19 FHG)
1 Mit der Finanzplanung steuert und kontrolliert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können.
2 Die Finanzplanung soll:
- a.
- durch Gliederung und Inhalt die enge Verbindung mit der Sachplanung gewährleisten;
- b.
- die Voraussetzungen für schuldenbremskonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen;
- c.
- aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen