3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
3. Abschnitt: Interne Kontrolle
< Art. 38 Zuständigkeiten bei Belegen und Zahlungsanweisungen
> Art. 40 Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)
Art. 39 Unterzeichnung und Bestätigung der Jahresabschlüsse
(Art. 39 FHG)
1 Die Direktoren und Direktorinnen unterzeichnen zusammen mit den Finanzverantwortlichen den Jahresabschluss ihrer Verwaltungseinheit mit Erfolgsrechnung und Bilanz und stellen ihn der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle zu.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartementes (Finanzdepartement) und der Direktor oder die Direktorin der Finanzverwaltung bestätigen der Finanzkontrolle, dass die Jahresrechnung des Bundes nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt und abgeschlossen wurde und dass sie die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen