Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
3. Abschnitt: Interne Kontrolle
< Art. 36 Internes Kontrollsystem
> Art. 37a Unterschriftenregelung bei der Freigabe von Zahlungsanweisungen und bei Vergütungen im verwaltungsinternen Verkehr

Art. 371 Unterschriftenregelung bei Rechnungsbelegen

(Art. 39 FHG)

1 Rechnungsbelege Dritter oder anderer Verwaltungseinheiten werden mit Doppelunterschrift genehmigt; die Finanzverwaltung kann Auslandvertretungen die Bewilligung zur Einzelunterschrift erteilen.

2 Eine Einzelunterschrift genügt:

a.
bei einer systemgestützten Abwicklung von Bestellung und Rechnung, wenn:
1.
die Bestellung mit Doppelunterschrift erfolgt,
2.
der Abgleich zwischen Bestellung und Rechnung im System durchgeführt wird, und
3.
die mengen- und betragsmässige Abweichung zwischen Bestellung und Rechnung innerhalb der Toleranzgrenzen liegt;
b.
bei einem Leistungsbezug, der mit einer anderen Verwaltungseinheit vereinbart wurde;
c.
bei einer Rechnung mit einem Gesamtbetrag unter 500 Franken;
d.2
für die Genehmigung einer Spesenabrechnung.

2bis Die Verwaltungseinheiten prüfen monatlich anhand eines Journalauszugs den Gesamtbetrag der für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter genehmigten Spesenabrechnungen auf seine Plausibilität.3

3 Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle Weisungen zu den Toleranzgrenzen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3.

4 Keine Unterschrift ist erforderlich, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind und zusätzlich der Wareneingang:

a.
geprüft sowie wert- und mengenmässig im System erfasst ist; und
b.
in den systemgestützten Abgleich zwischen Bestellung und Rechnung einbezogen wird.

5 Wer die Rechnungsbelege unterzeichnet, bestätigt damit deren formelle und materielle Richtigkeit.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5013).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5013).


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen