Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
1. Abschnitt: Buchführung
< Art. 28 Grundsätze
> Art. 30 Rückvergütungen

Art. 29 Zeitpunkt der Verbuchung

(Art. 38 FHG)

Die Verbuchung ist vorzunehmen:

a.
bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
b.
bei der direkten Bundessteuer: in der Rechnungsperiode, in der die Kantone dem Bund die Steuereinnahmen überweisen;
c.
bei den übrigen Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;
d.
bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leistung der Subvention entsteht.

Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen