3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
1. Abschnitt: Buchführung
< Art. 28 Grundsätze
> Art. 30 Rückvergütungen
Art. 29 Zeitpunkt der Verbuchung
(Art. 38 FHG)
Die Verbuchung ist vorzunehmen:
- a.
- bei Warenlieferungen und Dienstleistungen: in der Rechnungsperiode, in der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
- b.
- bei der direkten Bundessteuer: in der Rechnungsperiode, in der die Kantone dem Bund die Steuereinnahmen überweisen;
- c.
- bei den übrigen Steuern: in der Rechnungsperiode, in der die Forderung entsteht;
- d.
- bei Subventionen: in der Rechnungsperiode, in der die Verpflichtung zur Leistung der Subvention entsteht.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen