2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
3. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge
< Art. 18 Aufstellung; Verfahren
> Art. 20 Begriffe
Art. 19 Grundsätze
(Art. 31 und 57 Abs. 4 FHG)
1 Für den Voranschlag und die Nachträge gelten folgende Grundsätze:
- a.
- Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen. Die Finanzverwaltung kann im Einvernehmen mit der Finanzkontrolle in Einzelfällen Ausnahmen anordnen.
- b.
- Vollständigkeit: Im Voranschlag sind alle mutmasslichen Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen aufzuführen. Diese dürfen nicht direkt über Rückstellungen und Spezialfinanzierungen abgerechnet werden.
- c.
- Jährlichkeit: Das Voranschlagsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Voranschlagsjahres.
- d.
- Spezifikation: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind nach Verwaltungseinheiten, nach der Artengliederung des Kontenrahmens und, soweit zweckmässig, nach Massnahmen und Verwendungszweck zu unterteilen. Über die Gliederung der Kredite im Botschaftsentwurf entscheidet die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement. Ein Kredit darf nur für den Zweck verwendet werden, der bei der Bewilligung festgelegt wurde.
- 2 Sind mehrere Verwaltungseinheiten an der Finanzierung eines Vorhabens beteiligt, so ist eine Verwaltungseinheit zu bezeichnen, die die Federführung hat. Diese muss das Gesamtbudget offenlegen.
3 Die Grundsätze für die Rechnungslegung (Art. 54) gelten sinngemäss.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen