Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Bevölkerungsschutz
2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz
< Art. 8 Forschung und Entwicklung
> Art. 10 Unterstützung durch den Bund

Art. 9 Ausbildung der Führungsorgane

1 Für die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der Angehörigen der Führungsorgane gelten die Vorschriften der Kantone.

2 Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im Zusammenhang mit der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen