Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen