4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 76 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 77 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen