4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Kapitel: Gewerbliche Leistungen
< Art. 73 Bekanntgabe von Daten
> Art. 74 Aufsicht
Art. 73a
1 Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
- a.
- mit den Hauptaufgaben der Stelle in einem engen Zusammenhang stehen;
- b.
- die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
- c.
- keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen