Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen
2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
< Art. 72 Bearbeitung von Daten
> Art. 73a

Art. 73 Bekanntgabe von Daten

1 Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden.

2 Sie geben zudem die Daten der Militärversicherung1 weiter, welche diese für die Erledigung ihrer Aufgaben nach dem MVG2 benötigt.

2bis Das BABS kann den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilungen des Kader- oder Spezialistenpotenzials der an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen zur Verfügung stellen.3

3 Es kann den zuständigen Stellen des Bundes und den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Daten des Zentralen Zivilschutz-Informationssystems bekannt geben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.4


1 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 1 Bst. c des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).
2 SR 833.1
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen