Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
9. Kapitel: Strafbestimmungen
< Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz
> Art. 70 Strafverfolgung

Art. 691 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

1 Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandelt. In schweren Fällen oder bei Rückfall kann eine Busse bis 20 000 Franken verhängt werden.

2 Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig handelt.

3 Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf die Erstattung einer Strafanzeige oder die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen