Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren
2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche
< Art. 67 Zuständigkeiten und Beschwerde
> Art. 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz

Art. 67a1 Einsprache

1 Lehnt das BABS die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze 2 und 2bis ganz oder teilweise ab oder lehnt es die Leistung des Pauschalbeitrags nach Artikel 71 Absatz 3 ab, so begründet es dies.

2 Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen