3. Titel: Zivilschutz
8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren
2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche
< Art. 66b Beschwerderecht des VBS
> Art. 67a Einsprache
Art. 67 Zuständigkeiten und Beschwerde1
1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton und Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind. Deren Entscheide können an des BABS weitergezogen werden.
2 Das BABS entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, welche der Bund organisiert oder durchgeführt hat.
3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 47 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).