Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren
1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
< Art. 66a Zuteilung einer Funktion
> Art. 67 Zuständigkeiten und Beschwerde

Art. 66b1 Beschwerderecht des VBS

Das VBS kann gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen dem VBS auf Verlangen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen