Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren
1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
< Art. 65 Verjährung
> Art. 66a Zuteilung einer Funktion

Art. 661 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1 Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

2 Beschwerdeberechtigt sind:

a.
die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung;
b.
die Militärversicherung;
c.
die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epilepsiekranke, der Heilanstalten für Alkoholkranke sowie der Drogentherapiestationen;
d.
die Ärztinnen und Ärzte des militärärztlichen Dienstes.

3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
2 SR 172.021


Stand am 1. Januar 2012
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