3. Titel: Zivilschutz
8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren
1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
< Art. 65 Verjährung
> Art. 66a Zuteilung einer Funktion
Art. 661 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1 Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommission Rekrutierung sowie der anderen medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.
2 Beschwerdeberechtigt sind:
- a.
- die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung;
- b.
- die Militärversicherung;
- c.
- die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der Anstalten für Epilepsiekranke, der Heilanstalten für Alkoholkranke sowie der Drogentherapiestationen;
- d.
- die Ärztinnen und Ärzte des militärärztlichen Dienstes.
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
2 SR 172.021
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen