Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
< Art. 5 Aufgaben des Bundes
> Art. 7 Zusammenarbeit von Bund und Kantonen

Art. 6 Aufgaben der Kantone

1 Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.

2 Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen