2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
< Art. 4 Führungsorgane
> Art. 6 Aufgaben der Kantone
Art. 51 Aufgaben des Bundes
1 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.
2 Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.
3 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bevölkerungsschutz und für dessen Koordination mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.
4 Er überprüft die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten und regelt die Ausbildungszusammenarbeit.
5 Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren.
6 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).