Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
< Art. 4 Führungsorgane
> Art. 6 Aufgaben der Kantone

Art. 51 Aufgaben des Bundes

1 Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.

2 Er unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzmitteln.

3 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bevölkerungsschutz und für dessen Koordination mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.

4 Er überprüft die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten und regelt die Ausbildungszusammenarbeit.

5 Er regelt die Warnung und Alarmierung der Behörden und der Bevölkerung bei drohenden Gefahren.

6 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen