Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
5. Kapitel: Schutzbauten
1. Abschnitt: Schutzräume
< Art. 47 Steuerung, Ersatzbeiträge
> Art. 48a Unterhalt

Art. 48 Baubewilligungen

1 Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.

2 Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen verlangen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen