Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material
< Art. 43a Kantone
> Art. 44

Art. 43b1 Wasseralarmsystem

1 Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.

2 Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme sowie an die notwendigen baulichen Einrichtungen fest.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen