3. Titel: Zivilschutz
4. Kapitel: Alarmierungs- und Telematiksysteme sowie Material
< Art. 43a Kantone
> Art. 44
Art. 43b1 Wasseralarmsystem
1 Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.
2 Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme sowie an die notwendigen baulichen Einrichtungen fest.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen