Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
< Art. 3 Partnerorganisationen
> Art. 5 Aufgaben des Bundes

Art. 4 Führungsorgane

Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche:

a.
Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;
b.
Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
c.
Sicherstellung der Führungstätigkeit;
d.
Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;
e.
Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen