2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
< Art. 3 Partnerorganisationen
> Art. 5 Aufgaben des Bundes
Art. 4 Führungsorgane
Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche:
- a.
- Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;
- b.
- Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;
- c.
- Sicherstellung der Führungstätigkeit;
- d.
- Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;
- e.
- Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen