Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz
< Art. 38 Aufgebot zur Ausbildung
> Art. 40 Ausbildung von Lehrpersonal

Art. 39 Unterstützung durch den Bund

1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.

2 Er bildet die Kommandantinnen und Kommandanten, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und für den Kulturgüterschutz Kadermitglieder und bestimmte Spezialistinnen und Spezialisten aus.1

3 Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren. Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen