Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Zivilschutz
2. Kapitel: Pflichten von Dritten
< Art. 28 Kontrollführung
> Art. 30 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen

Art. 29 Einzelpersonen

1 Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen zu befolgen.

2 Wer beim Einsatz des Zivilschutzes Hilfe leistet, ist nach dem MVG1 versichert.


1 SR 833.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen