3. Titel: Zivilschutz
1. Kapitel: Schutzdienstpflicht
3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung
< Art. 27 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten
> Art. 28 Kontrollführung
Art. 27a1 Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Die Schutzdienstpflichtigen können für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft aufgeboten werden:
- a.
- vom Bundesrat für Einsätze auf nationaler Ebene;
- b.
- von den Kantonen für Einsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene.
2 Die gesamte Einsatzdauer beträgt höchstens 21 Tage pro Jahr.
3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens 42 Tage vor Einsatzbeginn zuzustellen.
4 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen