2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
< Art. 1
> Art. 3 Partnerorganisationen
Art. 2 Zweck
Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen