3. Titel: Zivilschutz
1. Kapitel: Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht
> Art. 13 Dauer
Art. 12a1 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
Folgende Personen müssen, solange sie ihre Funktion ausüben, keinen Schutzdienst leisten:
- a.
- die Mitglieder des Bundesrates;
- b.
- der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die Vizekanzler und Vizekanzlerinnen;
- c.
- die Mitglieder der Bundesversammlung;
- d.
- die Mitglieder der eidgenössischen Gerichte;
- e.
- die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;
- f.
- die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;
- g.
- die Mitglieder der kommunalen Exekutiven.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen