Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Gegenstand
> Art. 2 Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz regelt:

a.
die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz;
b.
den Zivilschutz.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen