Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

514.541

Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung, WV)

vom 2. Juli 2008 (Stand am 28. Juli 2010)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG) und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Sprayprodukte

Art. 2 Elektroschockgeräte

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

Art. 7 Messer und Dolche

Art. 8 Schleudern

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen

Art. 10 Verbote für Messer und Dolche

Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

Art. 14 Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c WG

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition

1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18 Sorgfaltspflicht

Art. 19 Handrepetiergewehre

Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen

Art. 21 Erwerb durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung

Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang

Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

Art. 24

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition

Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

Art. 26 Verbotene Munition

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

Art. 29 Juristische Personen

Art. 30 Buchführung

Art. 31 Markierung von Feuerwaffen

Art. 31a Markierung von Munition

Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

5. Kapitel: Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

1. Abschnitt: Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

2. Abschnitt: Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 36 Einzelbewilligung

Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein

Art. 45

Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen

Art. 47

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 48 Waffentragbewilligung

Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter

Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

3. Abschnitt: Transport von Waffen

Art. 51

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

Art. 53 Kontrolle

Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit

8. Kapitel: Gebühren

Art. 55 Gebührenansätze

Art. 56 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Art. 57 Inkasso

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 58 Aufgaben

10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 59 Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der DEWS und der ASWA

Art. 60 Personalien

Art. 6163

Art. 64 Bekanntgabe der Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA und der ASWA an einen Staat, der kein Schengen-Staat ist

Art. 65 Rechte der Betroffenen

Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Vollzug durch die Zollverwaltung

Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen

Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen

Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen

Art. 71 Ausnahmebewilligungen

Art. 72 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 73 Inkrafttreten

Anhang 1 Gebühren für die Bearbeitung von Bewilligungen,
Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung
beschlagnahmter Waffen

Anhang 2 Reizstoffe
Anhang 3
Anhang 4 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

 AS 2008 5525


1 SR 514.54
2 SR 510.10


Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen