1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 8 Schleudern
> Art. 10 Verbote für Messer und Dolche
Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser
(Art. 4 Abs. 6 WG)
Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen