Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
> Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.


Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen