1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
> Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)
1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.
Stand am 12. Dezember 2008
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