6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
2. Abschnitt: Waffentragen
< Art. 48 Waffentragbewilligung
> Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter
(Art. 27 Abs. 5 WG)
1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei erteilt.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen