4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
< Art. 31 Markierung von Feuerwaffen
> Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau
Art. 31a1 Markierung von Munition
(Art. 18b WG)
Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
- a.
- Identifikationsnummer der Lieferung;
- b.
- Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
- c.
- Kaliber;
- d.
- Munitionstyp.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen