Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
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Art. 31 Markierung von Feuerwaffen1

(Art. 18a WG)

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:2

a.
die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b.
die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c.3
Herstellungsland oder Herstellungsort;
d.4
Herstellungsjahr.

2 Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:

a.
zur aktiven Veredelung;
b.
zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.

3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).


Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen