4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
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Art. 31 Markierung von Feuerwaffen1
(Art. 18a WG)
1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:2
- a.
- die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
- b.
- die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
- c.3
- Herstellungsland oder Herstellungsort;
- d.4
- Herstellungsjahr.
2 Unmarkierte Feuerwaffen dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:
- a.
- zur aktiven Veredelung;
- b.
- zu Ausstellungs- und Demonstrationszwecken.
3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).