1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 2 Elektroschockgeräte
> Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
- a.
- bei Pistolen:
- 1.
- Griffstück,
- 2.
- Verschluss,
- 3.
- Lauf;
- b.
- bei Revolvern:
- 1.
- Rahmen,
- 2.
- Lauf;
- c.
- bei Handfeuerwaffen:
- 1.
- Verschlussgehäuse,
- 2.
- Verschluss,
- 3.
- Lauf;
- d.
- bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
- 1.
- Zielgerät,
- 2.
- Abschussbehälter oder Abschussrohr.
Stand am 12. Dezember 2008
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