Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe
< Art. 2 Elektroschockgeräte
> Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

a.
bei Pistolen:
1.
Griffstück,
2.
Verschluss,
3.
Lauf;
b.
bei Revolvern:
1.
Rahmen,
2.
Lauf;
c.
bei Handfeuerwaffen:
1.
Verschlussgehäuse,
2.
Verschluss,
3.
Lauf;
d.
bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1.
Zielgerät,
2.
Abschussbehälter oder Abschussrohr.

Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen