Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
< Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
> Art. 30 Buchführung

Art. 29 Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG)

1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.


Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen