4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
< Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
> Art. 30 Buchführung
Art. 29 Juristische Personen
(Art. 17 Abs. 3 WG)
1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.
2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen