3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition
< Art. 26 Verbotene Munition
> Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung
(Art. 6 WG)
Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
- a.
- der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt;
- b.
- der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und
- c.
- die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen