Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Seriefeuerwaffen und verbotene Munition
< Art. 26 Verbotene Munition
> Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung

(Art. 6 WG)

Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:

a.
der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt;
b.
der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und
c.
die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.

Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen