Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition
2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
< Art. 18 Sorgfaltspflicht
> Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen

Art. 19 Handrepetiergewehre

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:

a.1
schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
b.
Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
c.
Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
d.
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).


Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen