2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition
2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
< Art. 18 Sorgfaltspflicht
> Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen
Art. 19 Handrepetiergewehre
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)
1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
- a.1
- schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
- b.
- Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
- c.
- Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
- d.
- Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.
2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen