Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition
1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein
< Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
> Art. 18 Sorgfaltspflicht

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang

(Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG)

1 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen