Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen
< Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
> Art. 14 Ausnahmen vom Schiessverbot nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c WG

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

(Art. 7b Abs. 1 WG)

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

a.
falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss;
b.
falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

Stand am 12. Dezember 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen