1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen
< Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang
> Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person
Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 WG)
1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
- a.
- Serbien;
- b.
- Kroatien;
- c.
- Bosnien und Herzegowina;
- d.
- Kosovo;
- e.
- Montenegro;
- f.
- Mazedonien;
- g.
- Türkei;
- h.
- Sri Lanka;
- i.
- Algerien;
- j.
- Albanien.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.
3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
- a.
- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde;
- b.
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
- c.
- schriftliche Begründung des Gesuchs.