2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
< Art. 9b Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins
> Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
Art. 9c1 Meldung der übertragenden Person
Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.
1 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 447 5405 Art. 1 Bst. e; BBl 2004 5965).
Stand am 1. Dezember 2010
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