Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen
< Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht
> Art. 9a Amtliche Bestätigung

Art. 91 Zuständigkeit

1 Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

2 Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 19972 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
2 SR 120


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen