1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Allgemeine Verbote und Einschränkungen
< Art. 4 Begriffe
> Art. 6 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition
Art. 51 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör
1 Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:
- a.
- Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- b.
- militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
- c.
- Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;
- d.
- Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;
- e.
- Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;
- f.
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;
- g.
- Waffenzubehör.
2 Verboten ist der Besitz von:
- a.
- Seriefeuerwaffen und Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
- b.
- Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;
- c.
- Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.
3 Verboten ist das Schiessen mit:
- a.
- Seriefeuerwaffen;
- b.
- Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c;
- c.
- Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen; erlaubt sind jedoch das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten und das jagdliche Schiessen.
4 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.
5 Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.
6 Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
Stand am 1. Dezember 2010
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