Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7a. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
3. Abschnitt: Meldepflichten
< Art. 32j Meldungen im Bereich der Militärverwaltung
> Art. 33 Vergehen und Verbrechen

Art. 32k Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen

Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:

a.
die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
b.
die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
c.
die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.

Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen