7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
< Art. 30a Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen
> Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung
Art. 30b1 Melderecht
Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die:
- a.
- durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
- b.
- mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen