7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
< Art. 29 Kontrolle
> Art. 30a Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen
Art. 30 Entzug von Bewilligungen
1 Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- b.
- die mit der Bewilligung verknüpften Auflagen nicht mehr eingehalten werden.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
Stand am 1. Dezember 2010
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