Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
< Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
> Art. 29 Kontrolle

Art. 28b1 Ausnahmebewilligungen

Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:

a.
achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:
1.
berufliche Erfordernisse,
2.
die Verwendung zu industriellen Zwecken,
3.
die Kompensation körperlicher Behinderungen,
4.
Sammlertätigkeit;
b.
keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
c.
die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).


Stand am 1. Dezember 2010
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