7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren
< Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
> Art. 29 Kontrolle
Art. 28b1 Ausnahmebewilligungen
Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn:
- a.
- achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:
- 1.
- berufliche Erfordernisse,
- 2.
- die Verwendung zu industriellen Zwecken,
- 3.
- die Kompensation körperlicher Behinderungen,
- 4.
- Sammlertätigkeit;
- b.
- keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und
- c.
- die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
Stand am 1. Dezember 2010
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