6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
< Art. 27a Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
> Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
Art. 281 Transport von Waffen
1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
- a.
- von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
- b.
- von und zu einem Zeughaus;
- c.
- von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
- d.
- von und zu Fachveranstaltungen;
- e.
- bei einem Wohnsitzwechsel.
2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
Stand am 1. Dezember 2010
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