Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände
< Art. 27a Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen
> Art. 28a Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Art. 281 Transport von Waffen

1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:

a.
von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
b.
von und zu einem Zeughaus;
c.
von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
d.
von und zu Fachveranstaltungen;
e.
bei einem Wohnsitzwechsel.

2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).


Stand am 1. Dezember 2010
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