5. Kapitel: Auslandsgeschäfte
< Art. 23 Anmeldepflicht
> Art. 24a Einzelbewilligung
Art. 241 Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
1 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach Artikel 24a, 24b oder 24c.
2 Der Bundesrat kann für das gewerbsmässige Verbringen von Messern in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3 Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie.
4 Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Geschäftssitz des Bewilligungsinhabers über gewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).