Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Auslandsgeschäfte
< Art. 22b Begleitschein
> Art. 23 Anmeldepflicht

Art. 22c1 Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung

Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen.


1 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen