Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
3. Abschnitt: Buchführung und Auskunftspflicht
< Art. 21 Buchführung
> Art. 22a Aus- und Durchfuhr, Vermittlung und Handel

Art. 22 Auskunftspflicht

Die Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen und deren Personal sind verpflichtet, den Kontrollbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die für eine sachgemässe Kontrolle erforderlich sind.


Stand am 1. Dezember 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen